Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird, soweit gesetzlich zulässig, 77855 Achern bzw. das für
Achern zuständige Gericht vereinbart.
§ 2 Zahlungen
Zahlungen haben rein netto ohne Skonto nach Rechnungserhalt zu erfolgen.
§ 3 Abnahme
Nach Fertigstellung des Werkes hat die Abnahme desselben zu erfolgen.
Das Werk gilt bei Ingebrauchnahme, spätestens jedoch dann als abgenommen, sofern nicht bis spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung ausdrücklich unter Benennung der detaillierten Gründe
schriftlich widersprochen wird.
Die Rechnung gilt drei Tage nach Rechnungsdatum als zugegangen.
§ 4 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Abs. 1:
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen,
werden dem Auftragnehmer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20%
übersteigt.
Abs. 2:
Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für den Auftragnehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des
Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers an den einheitlichen Sachen wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht.
Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. Ware, an der dem Auftragnehmer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware
bezeichnet.
Abs. 3:
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist oder eine gegenteilige Anweisung des
Auftragnehmers besteht. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfange an den Auftragnehmer ab.
Der Auftragnehmer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Abs. 4:
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der
Auftraggeber.
Abs. 5:
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug - ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der
Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt – so weit nicht das Abzahlungsgesetz
Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 5 Aufrechnung
Gegen Forderungen aus vorliegender vertraglicher Vereinbarung kann durch Kunden der Firma
Einrichtungssysteme M. Koch nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
§ 6 Pauschalierter
Schadensersatz
Für den Fall der Vertragslösung des Kunden wird ein vom Kunde zu zahlender Schadensersatz in Höhe
von 30% der Nettoauftragssumme zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart, wobei dem Kunden die Möglichkeit verbleibt, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als
die Pauschale entstanden ist.